3 wie der Verstorbene, ins Regionalgefängnis habe versetzt werden können und ob dies die Krankheit befördert habe. Sie machten daher die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 EMRK respektive Art. 7 StPO geltend. Gleichzeitig habe bei der Begutachtung eine Trennung von Rechts- und Sachfragen zu erfolgen; Fragen seien ergebnisoffen zu stellen. So wollten es die Grundsätze des fairen Verfahrens.