Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1; mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, aus Art. 7 StPO folge die Offizialmaxime, die eine vollumfängliche Abklärung des Sachverhalts erfordere, was mit Art. 2 EMRK übereinstimme. Es stelle sich die Frage, inwieweit ein schwer kranker Mann,