jedenfalls solle sie die Frage 3a) des Gutachtensauftrags streichen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Verfahrensleitung eröffnete am 29. Juni 2021 ein Beschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer replizierten am 26. Juli 2021.