Eine Entschädigung wurde nicht beantragt. Eine solche ist ihm daher von vornherein nicht zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 47335 vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen fortzufahren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.