5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. B.________ vom 15. April 2021 auf CHF 1'566.90 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und ist vom Kanton Bern zu bezahlen. Seitens des Beschwerdegegners wurde auf einen Antrag zum Ausgang des Verfahrens verzichtet. Eine Entschädigung wurde nicht beantragt.