offen bleiben, ob mit der Formulierung, wonach eine Frist von 30 Tagen «zur Anhebung der Zivilklage» gesetzt werde, gemeint ist, dass innert 30 Tagen das Schlichtungsgesuch eingereicht und damit die Rechtshängigkeit begründet werden muss oder ob zusätzlich nach Erteilung der Klagebewilligung bei gescheitertem Schlichtungsgesuch auch noch die Klage innert dreier Monate (Art. 209 Abs. 3 ZPO) beim Zivilgereicht eingereicht werden muss, damit die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme bis zum endgültigen Entscheid des Zivilgerichts betreffend die Berechtigung an den beschlagnahmten Bildern aufrechterhalten bleibt.