Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzufahren, d.h. die Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vorliegend wurde bereits die 30-tägige Frist für die Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht gewahrt – kann