Der Beschwerdegegner hat gegen die Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 denn auch nicht Beschwerde erhoben. Abschliessend anzumerken gilt es zudem, dass es dem Beschwerdegegner auch nach Verpassen der Frist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO offen gestanden hätte, bei den zivilen Gerichtsbehörden eine zivilprozessuale vorläufige Sicherstellung der beiden Bilder zu beantragen und so eine vorzeitige Aushändigung an den Beschwerdeführer zu verhindern (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies hat er offenbar bislang nicht gemacht. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben.