Über die materielle Berechtigung an der Sache durfte die Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht abschliessend befinden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach dem Beschwerdeführer die beiden Bilder als letzten Besitzer in Anwendung von Art. 930 Abs. 1 ZGB zuzusprechen seien, erscheinen plausibel. Der Beschwerdegegner hat gegen die Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 denn auch nicht Beschwerde erhoben.