Auf wie lange die Frist festzusetzen war, stand im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft die Frist auch auf bloss 20 Tage bestimmen können. Was die materiellen Einwände des Beschwerdegegners gegen eine Aushändigung der Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» an den Beschwerdeführer anbelangt, ist festzuhalten, dass mit Ziff. 5 der Einstellungsverfügung lediglich die vorläufigen Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess verteilt wurden. Über die materielle Berechtigung an der Sache durfte die Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht abschliessend befinden.