Auch wenn dem Beschwerdegegner die Verfügung vom 28. Mai 2020 erst am 2. Juni 2020 zugestellt worden ist, hatte er zudem offensichtlich hinlänglich Zeit gehabt, eine Zivilklage bzw. ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde rechtshängig zu machen. Der Beschwerdegegner verkennt, dass er nicht zwingend Anspruch auf exakt 30 Tage für das Anheben einer Zivilklage hat. Bei der Frist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO handelt es sich vielmehr um eine behördlich angesetzte Frist. Auf wie lange die Frist festzusetzen war, stand im Ermessen der Staatsanwaltschaft.