Der Beschwerdegegner ist anwaltlich vertreten. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist zu erwarten, dass er nach den klärenden Erläuterungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 28. Mai 2020 in der Lage gewesen sein musste zu berechnen, wann die am 26. Mai 2020 zu laufen begonnene 30-tägige Frist endete. Auch wenn dem Beschwerdegegner die Verfügung vom 28. Mai 2020 erst am 2. Juni 2020 zugestellt worden ist, hatte er zudem offensichtlich hinlänglich Zeit gehabt, eine Zivilklage bzw. ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde rechtshängig zu machen.