267 Abs. 5 StPO bereits berücksichtigt gewesen ist, als der Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs auf den 26. Mai 2020 festgesetzt worden ist. Was das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2020 anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft dieses als hinfällig erachtet hat. Daraus zu schliessen, dass die 30-tägige Frist nicht bereits am 24. Juni 2020 abgelaufen sein kann, geht indes nicht an. Der Beschwerdegegner ist anwaltlich vertreten.