143 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 4.2 hiervor), hat er die von der Staatsanwaltschaft angesetzte Frist zur Anhebung der Zivilklage nicht gewahrt. Ist die Frist zur Anhebung der Zivilklage unbenutzt verstrichen, fällt die provisorische Fortdauer der Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO, d.h. die vorläufig aufgeschobene Übergabe, weg. Die Staatsanwaltschaft hat demnach dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» unverzüglich herauszugeben. 4.5 Was der Beschwerdegegner gegen eine Herausgabe der Bilder vorbringt, ändert daran nichts. Die Frist nach Art.