Die Staatsanwaltschaft stellte im Dispositiv der Verfügung vom 28. Mai 2020 verbindlich fest, dass die 30-tägige Frist gemäss Einstellungsverfügung erst am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen habe. Die Frist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO lief damit, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan wurde, am 24. Juni 2020 aus. Indem der Beschwerdegegner erst am 25. Juni 2020 sein Schlichtungsgesuch zu Handen der Schweizerischen Post übergeben und damit das zivilrechtliche Verfahren rechtshängig gemacht hat (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO;