Am 28. Mai 2020 präzisierte die Staatsanwaltschaft indes auf Anfrage des Beschwerdegegners, dass ihre Meinung von Anfang an klar diejenige gewesen sei, dass die von ihr angesetzte 30-tägige Frist ab dem Tag der unbenutzten Beschwerdemöglichkeit zu laufen beginne, mithin also am Tag nach Ablauf der 10- tägigen Beschwerdefrist. Die Staatsanwaltschaft stellte im Dispositiv der Verfügung vom 28. Mai 2020 verbindlich fest, dass die 30-tägige Frist gemäss Einstellungsverfügung erst am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen habe.