Anhebung einer Zivilklage gestellt wurde (Art. 267 Abs. 5 StPO), am 13. Mai 2020 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung lief am 25. Mai 2020 unbenutzt aus (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO [23. Mai 2020 = Samstag]). Folglich ist die Rechtskraft der Einstellungsverfügung am 27. April 2020 eingetreten (vgl. Art. 437 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO; «Tag der Entscheidfällung») und hätte die 30-tägige Frist gemäss Einstellungsverfügung («ab Rechtskraft dieser Verfügung») bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.