Aufgrund dessen obliegt es nicht der zivilen Gerichtsbehörde zu beurteilen, ob die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO eingehalten wurde oder nicht, sondern dies ist – unter Rücksprache mit der Schlichtungsbehörde [Zeitpunkt der Rechtshängigkeit] – Aufgabe der Staatsanwaltschaft, welche die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO im Sinne einer vorläufigen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur Anhebung einer Zivilklage angesetzt hat. 4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdegegner die Einstellungsverfügung vom 27. April 2020, mittels welcher ihm eine 30-tägige Frist (ab Rechtskraft der Verfügung) zur