Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs betreffend Eigentumsklage setzt – wie dargetan wurde – erst gar keine Wahrung einer Frist voraus. Aufgrund dessen obliegt es nicht der zivilen Gerichtsbehörde zu beurteilen, ob die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO eingehalten wurde oder nicht, sondern dies ist – unter Rücksprache mit der Schlichtungsbehörde [Zeitpunkt der Rechtshängigkeit] – Aufgabe der Staatsanwaltschaft, welche die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO im Sinne einer vorläufigen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur Anhebung einer Zivilklage angesetzt hat.