267 Abs. 5 StPO). Die zivilrechtliche Eigentumsherausgabeklage an sich ist demgegenüber unverjährbar (vgl. WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 641 ZGB), d.h. sie kann jederzeit gestellt werden und ist an keine Frist gebunden. Eine Eigentumsklage nach Art. 641 des Schweizerischen Zivil-