2017, N. 8 zu Art. 62 ZPO). 4.3 Die Beschwerde ist begründet. Wie vom Beschwerdegegner im Schlichtungsgesuch vom 25. Juni 2020 zu Recht dargetan wurde, betrifft die von der Staatsanwaltschaft mit Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 angesetzte 30- tägige Frist lediglich die Anhebung einer Zivilklage zur Vermeidung der Herausgabe der umstrittenen Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» an den Beschwerdeführer als Besitzer im Beschlagnahmezeitpunkt (vgl. Ziff. II/4 des Schlichtungsgesuchs; vgl. Art. 267 Abs. 5 StPO).