62 Abs. 1 ZPO bereits die Einreichung des Gesuchs um Schlichtung die Rechtshängigkeit aus (vgl. BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 1 zu Art. 62 ZPO). Um bei schriftlichen Eingaben den exakten Zeitpunkt zu identifizieren, in dem die Rechtshängigkeit eintritt, sind nach dem Willen des Gesetzgebers die in den Absätzen 1 und 2 von Art. 143 ZPO niedergelegten Grundsätze heranzuziehen. Für schriftliche Eingaben gilt das «Expeditionsprinzip».