, hat das Gericht resp. die Staatsanwaltschaft die Gegenstände oder Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft der obsiegenden klagenden Partei auszuhändigen. Unterliegt diese oder ist die Frist unbenutzt verstrichen, lässt das Gericht resp. die Staatsanwaltschaft die streitigen Objekte der beklagten Partei bzw. der Person zukommen, der es sie zuvor provisorisch zugesprochen hat (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 20 zu Art. 267 StPO). 4.2 Geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus, was grundsätzlich der Fall ist (Art. 197-199 ZPO), löst gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO