4 Hinweisen; bestätigt in 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; siehe auch BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 ff. zu Art. 267 StPO; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 429 vom 5. Dezember 2019 E. 4). Da die Erhebung von Zivilklagen auch ohne Art. 267 Abs. 5 StPO zulässig ist, ergibt die Bestimmung nur Sinn, wenn während des Fristenlaufs die Übergabe des Gegenstands vorläufig aufgeschoben wird.