Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprechern nur nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246 f.). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstandes oder Vermögenswertes. Es ist kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen.