Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprecher Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprechern nur nach Art.