Die gemäss Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 28. Mai 2020 festgestellte «Hinfälligkeit» des Fristerstreckungsgesuchs deute nicht auf ein Ende der Klagefrist bereits am 24. Juni 2020 hin. Er habe am 22. Februar 2021 fristgerecht Zivilklage eingereicht. Nebst dem beschrittenen Klageweg würden auch materielle Gründe dagegensprechen, die beiden Bilder dem Beschwerdeführer auf dem Beschwerdeweg herauszugeben. Die Bilder sollen nach (bestrittener) Darstellung des Beschwerdeführers von ihm mit dem gleichen Kaufvertrag wie das Gemälde «I.________» erworben worden sein.