3 ziehe es sich seiner Kenntnis, wie die von der Staatsanwaltschaft verwendete Formulierung «am 26.05.2020» von dieser tatsächlich gemeint gewesen sei, d.h. ob der 26. Mai 2020 als erster Tag mitzurechnen sei oder nicht (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Er habe mit Schreiben vom 27. Mai 2020 um Erstreckung der Klagefrist bis zum 26. Juni 2020 ersucht. Die gemäss Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 28. Mai 2020 festgestellte «Hinfälligkeit» des Fristerstreckungsgesuchs deute nicht auf ein Ende der Klagefrist bereits am 24. Juni 2020 hin.