Sie habe Bundesrecht verletzt und eine Rechtsverweigerung an den Tag gelegt, indem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Bilder keine Folge geleistet habe. Darüber hinaus erweise sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig, zumal das Strafverfahren, welches die Beschlagnahme betroffen habe, längst eingestellt und trotz Ablaufs der 30-tägigen Frist bis heute keine Aushändigung der Bilder erfolgt sei. 3.3