Bei unbenutztem Verstreichen der Frist habe die Strafbehörde die streitigen Objekte derjenigen Person zukommen zu lassen, der sie die Gegenstände zuvor provisorisch zugesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig aufgeführt, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass das Schlichtungsgesuch ausserhalb der angesetzten 30-tägigen Frist eingereicht worden sei. Sie habe Bundesrecht verletzt und eine Rechtsverweigerung an den Tag gelegt, indem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Bilder keine Folge geleistet habe.