3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die dem Beschwerdegegner angesetzte 30-tägige Frist habe am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen und am 24. Juni 2020 geendet. Das am 25. Juni 2020 vom Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde eingereichte Schlichtungsgesuch sei nach Ablauf der Frist erfolgt, weshalb die 30-tägige Frist zur Anhebung einer Zivilklage unbenutzt verstrichen sei. Bei unbenutztem Verstreichen der Frist habe die Strafbehörde die streitigen Objekte derjenigen Person zukommen zu lassen, der sie die Gegenstände zuvor provisorisch zugesprochen habe.