SR 272) drei Monate. Diese Frist sei noch nicht verstrichen, weshalb eine Aushändigung der fraglichen Bilder (noch) nicht erfolgen könne. Ob das Schlichtungsgesuch rechtzeitig erfolgt sei, entziehe sich der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Dies müsse durch die zuständige zivile Gerichtsbehörde entschieden werden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die dem Beschwerdegegner angesetzte 30-tägige Frist habe am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen und am 24. Juni 2020 geendet.