382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Herausgabe der Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» damit, dass der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch eingereicht habe, auf welches eingetreten worden sei. Die Schlichtungsbemühungen seien am 3. November 2020 gescheitert, was die Klagebewilligung zur Folge gehabt habe. Die Frist zur Anhebung der Klage dauere gemäss Art. 209 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) drei Monate.