Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 holte die Verfahrensleitung nebst den eingegangenen Teilen der amtlichen Akten BM 17 47335 die Akten BM 17 47335 ab Frist Art. 318 StPO betreffend Einstellung beim Regionalgericht sowie die Akten BM 20 1450 bei der Schlichtungsbehörde ein. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner reichte am 1. März 2021 innert gewährter Fristerstreckung eine Stellung-