«F.________» und G.________ «H.________»). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 forderte das Regionalgericht die Staatsanwaltschaft auf mitzuteilen, ob sie die Zuständigkeit für die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers um Herausgabe der Bilder anerkenne. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 anerkannte die Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit und wies den Antrag des Beschwerdeführers um Herausgabe der Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Nachstehende: 1.