5 der Einstellungsverfügung habe am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen. Am 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte die Feststellung, dass die Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» in seinem Eigentum stünden. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm unter Androhung der Bestrafung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) diese zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.