SR 311.0) dem Beschwerdeführer zugesprochen und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde eine Frist von 30 Tagen (ab Rechtskraft der Verfügung) zur Anhebung einer Zivilklage gesetzt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass gegen die Einstellungsverfügung keine Beschwerde eingegangen und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei. Die 30-tägige Frist gemäss Ziff. 5 der Einstellungsverfügung habe am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen.