Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 2 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Beschwerdegegner Gegenstand Herausgabe von Bildern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2020 (BM 17 47335) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. April 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung, von zwei Bildern (E.________ «F.________» und G.________ «H.________») sowie diver- ser Vorwürfe in Sachen Erpressung etc. ein. Die sichergestellten Bilder (E.________ «F.________» und G.________ «H.________») wurden in Anwen- dung von Art. 267 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) dem Beschwerdeführer zugesprochen und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde eine Frist von 30 Tagen (ab Rechtskraft der Verfügung) zur Anhebung einer Zivilklage gesetzt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass gegen die Einstellungsverfügung keine Beschwerde eingegangen und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei. Die 30-tägige Frist gemäss Ziff. 5 der Einstellungsverfügung habe am 26. Mai 2020 zu laufen begon- nen. Am 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte die Feststellung, dass die Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» in seinem Eigentum stünden. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm unter Androhung der Bestrafung von Art. 292 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) diese zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. Nachdem der Schlichtungsversuch gescheitert war, erteilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdegegner am 3. November 2020 die Klagebe- willigung. Mit Eingabe vom 5. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), bei welchem ein anderes Verfahren mit ähnlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer hängig ist, und beantragte die Herausgabe der beiden Bilder (E.________ «F.________» und G.________ «H.________»). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 forderte das Regionalgericht die Staatsanwaltschaft auf mitzuteilen, ob sie die Zuständigkeit für die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers um Herausgabe der Bilder anerkenne. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 anerkannte die Staatsanwalt- schaft ihre Zuständigkeit und wies den Antrag des Beschwerdeführers um Heraus- gabe der Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Nachstehende: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 22. De- zember 2020 (BM 17 47335) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bilder «F.________» von E.________ und «H.________» von G.________ sofort auszuhändigen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 holte die Verfahrensleitung nebst den einge- gangenen Teilen der amtlichen Akten BM 17 47335 die Akten BM 17 47335 ab Frist Art. 318 StPO betreffend Einstellung beim Regionalgericht sowie die Akten BM 20 1450 bei der Schlichtungsbehörde ein. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Beschwer- degegner reichte am 1. März 2021 innert gewährter Fristerstreckung eine Stellung- 2 nahme ein, wobei er auf das Stellen eines Antrags verzichtete. Die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners wurden dem Beschwerde- führer am 4. März 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr ver- nehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Herausgabe der Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» damit, dass der Be- schwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch eingereicht habe, auf welches eingetreten worden sei. Die Schlichtungsbemühungen seien am 3. November 2020 gescheitert, was die Klagebewilligung zur Folge gehabt habe. Die Frist zur Anhebung der Klage dauere gemäss Art. 209 Abs. 3 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) drei Monate. Diese Frist sei noch nicht verstrichen, weshalb eine Aushändigung der fraglichen Bilder (noch) nicht erfolgen könne. Ob das Schlichtungsgesuch rechtzeitig erfolgt sei, entziehe sich der Beur- teilung durch die Staatsanwaltschaft. Dies müsse durch die zuständige zivile Ge- richtsbehörde entschieden werden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die dem Beschwerdegegner angesetzte 30-tägige Frist habe am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen und am 24. Juni 2020 geendet. Das am 25. Juni 2020 vom Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde eingereichte Schlichtungsgesuch sei nach Ablauf der Frist er- folgt, weshalb die 30-tägige Frist zur Anhebung einer Zivilklage unbenutzt verstri- chen sei. Bei unbenutztem Verstreichen der Frist habe die Strafbehörde die streiti- gen Objekte derjenigen Person zukommen zu lassen, der sie die Gegenstände zu- vor provisorisch zugesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig aufgeführt, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass das Schlich- tungsgesuch ausserhalb der angesetzten 30-tägigen Frist eingereicht worden sei. Sie habe Bundesrecht verletzt und eine Rechtsverweigerung an den Tag gelegt, indem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Bilder keine Folge geleistet habe. Darüber hinaus erweise sich die Beschlagnahme als unver- hältnismässig, zumal das Strafverfahren, welches die Beschlagnahme betroffen habe, längst eingestellt und trotz Ablaufs der 30-tägigen Frist bis heute keine Aus- händigung der Bilder erfolgt sei. 3.3 Der Beschwerdegegner hält im Wesentlichen fest, es entziehe sich seiner Kontrol- le, wann die Klagefrist zu laufen begonnen habe bzw. ob die staatsanwaltschaftli- che Bestimmung des Fristenbeginns per 26. Mai 2020 zutreffend sei. Zudem ent- 3 ziehe es sich seiner Kenntnis, wie die von der Staatsanwaltschaft verwendete For- mulierung «am 26.05.2020» von dieser tatsächlich gemeint gewesen sei, d.h. ob der 26. Mai 2020 als erster Tag mitzurechnen sei oder nicht (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Er habe mit Schreiben vom 27. Mai 2020 um Erstreckung der Klagefrist bis zum 26. Juni 2020 ersucht. Die gemäss Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 28. Mai 2020 festgestellte «Hinfälligkeit» des Fristerstreckungsgesuchs deute nicht auf ein Ende der Klagefrist bereits am 24. Juni 2020 hin. Er habe am 22. Februar 2021 fristgerecht Zivilklage eingereicht. Nebst dem beschrittenen Klageweg würden auch materielle Gründe dagegensprechen, die beiden Bilder dem Beschwerdefüh- rer auf dem Beschwerdeweg herauszugeben. Die Bilder sollen nach (bestrittener) Darstellung des Beschwerdeführers von ihm mit dem gleichen Kaufvertrag wie das Gemälde «I.________» erworben worden sein. Insoweit habe das Regionalgericht bereits entschieden, dass nicht von der Existenz eines solchen Kaufvertrages aus- zugehen sei. 4. 4.1 Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Ge- genstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen An- sprecherinnen oder Ansprecher Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Perso- nen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprechern nur nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246 f.). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstandes oder Vermö- genswertes. Es ist kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des er- kennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, das Straf- gericht vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen. Dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine Prima-facie-Würdigung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzu- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 mit 4 Hinweisen; bestätigt in 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; siehe auch BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 ff. zu Art. 267 StPO; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 429 vom 5. Dezember 2019 E. 4). Da die Erhebung von Zivilklagen auch ohne Art. 267 Abs. 5 StPO zulässig ist, ergibt die Bestimmung nur Sinn, wenn während des Fristenlaufs die Übergabe des Gegenstands vorläufig aufgeschoben wird. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass Ansprecher beim zuständigen zivilen Gericht die Ablösung der Beschlagnahme durch eine zi- vilprozessuale vorläufige Sicherstellung verlangen können (vgl. HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 267 StPO). Wird eine Zivilklage innert der gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO angesetzten Klagefrist erhoben und ist sie erfolgreich, hat das Gericht resp. die Staatsanwaltschaft die Gegenstände oder Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft der obsiegenden klagenden Partei auszuhändigen. Unterliegt diese oder ist die Frist unbenutzt ver- strichen, lässt das Gericht resp. die Staatsanwaltschaft die streitigen Objekte der beklagten Partei bzw. der Person zukommen, der es sie zuvor provisorisch zuge- sprochen hat (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 20 zu Art. 267 StPO). 4.2 Geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- behörde voraus, was grundsätzlich der Fall ist (Art. 197-199 ZPO), löst gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO bereits die Einreichung des Gesuchs um Schlichtung die Rechtshängigkeit aus (vgl. BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2012, N. 1 zu Art. 62 ZPO). Um bei schriftlichen Einga- ben den exakten Zeitpunkt zu identifizieren, in dem die Rechtshängigkeit eintritt, sind nach dem Willen des Gesetzgebers die in den Absätzen 1 und 2 von Art. 143 ZPO niedergelegten Grundsätze heranzuziehen. Für schriftliche Eingaben gilt das «Expeditionsprinzip». Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den. Die Rechtshängigkeit tritt damit im Zeitpunkt ein, da die Eingabe direkt der Rechtspflegeinstanz oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (Poststem- pel) oder einer schweizerischen Vertretung übergeben wird (vgl. BERGER-STEINER, a.a.O., N. 5 zu Art. 62 ZPO; vgl. auch INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 62 ZPO). 4.3 Die Beschwerde ist begründet. Wie vom Beschwerdegegner im Schlichtungsge- such vom 25. Juni 2020 zu Recht dargetan wurde, betrifft die von der Staatsan- waltschaft mit Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 angesetzte 30- tägige Frist lediglich die Anhebung einer Zivilklage zur Vermeidung der Herausga- be der umstrittenen Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» an den Beschwerdeführer als Besitzer im Beschlagnahmezeitpunkt (vgl. Ziff. II/4 des Schlichtungsgesuchs; vgl. Art. 267 Abs. 5 StPO). Die zivilrechtli- che Eigentumsherausgabeklage an sich ist demgegenüber unverjährbar (vgl. WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 641 ZGB), d.h. sie kann jederzeit gestellt werden und ist an kei- ne Frist gebunden. Eine Eigentumsklage nach Art. 641 des Schweizerischen Zivil- 5 gesetzbuches (ZGB; SR 210) resp. ein vorgängiges Schlichtungsgesuch hierzu ist demnach auch nach Ablauf der Frist von Art. 267 Abs. 5 StPO zulässig. Die Einhal- tung der Frist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO stellt keine Prozessvoraussetzung für die Zivilklage dar, weshalb die Schlichtungsbehörde resp. das Regionalgericht bei Eingang des Gesuchs resp. der Klage auch nicht prüft, ob die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO eingehalten wurde. Der Staatsanwaltschaft kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die zuständige zivile Gerichtsbehörde zu beurtei- len habe, ob das Schlichtungsgesuch rechtzeitig erfolgt sei. Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs betreffend Eigentumsklage setzt – wie dargetan wurde – erst gar keine Wahrung einer Frist voraus. Aufgrund dessen obliegt es nicht der zivilen Gerichtsbehörde zu beurteilen, ob die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO eingehalten wurde oder nicht, sondern dies ist – unter Rücksprache mit der Schlichtungsbehör- de [Zeitpunkt der Rechtshängigkeit] – Aufgabe der Staatsanwaltschaft, welche die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO im Sinne einer vorläufigen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur Anhebung einer Zivilklage angesetzt hat. 4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdegegner die Einstellungsverfügung vom 27. April 2020, mittels welcher ihm eine 30-tägige Frist (ab Rechtskraft der Verfügung) zur Anhebung einer Zivilklage gestellt wurde (Art. 267 Abs. 5 StPO), am 13. Mai 2020 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung lief am 25. Mai 2020 unbenutzt aus (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO [23. Mai 2020 = Samstag]). Folglich ist die Rechtskraft der Einstellungsverfügung am 27. April 2020 eingetreten (vgl. Art. 437 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO; «Tag der Entscheidfällung») und hätte die 30-tägige Frist gemäss Einstellungsverfügung («ab Rechtskraft dieser Verfügung») bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen begon- nen. Am 28. Mai 2020 präzisierte die Staatsanwaltschaft indes auf Anfrage des Be- schwerdegegners, dass ihre Meinung von Anfang an klar diejenige gewesen sei, dass die von ihr angesetzte 30-tägige Frist ab dem Tag der unbenutzten Be- schwerdemöglichkeit zu laufen beginne, mithin also am Tag nach Ablauf der 10- tägigen Beschwerdefrist. Die Staatsanwaltschaft stellte im Dispositiv der Verfügung vom 28. Mai 2020 verbindlich fest, dass die 30-tägige Frist gemäss Einstellungs- verfügung erst am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen habe. Die Frist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO lief damit, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan wurde, am 24. Juni 2020 aus. Indem der Beschwerdegegner erst am 25. Juni 2020 sein Schlichtungsgesuch zu Handen der Schweizerischen Post übergeben und damit das zivilrechtliche Verfahren rechtshängig gemacht hat (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 4.2 hiervor), hat er die von der Staatsanwalt- schaft angesetzte Frist zur Anhebung der Zivilklage nicht gewahrt. Ist die Frist zur Anhebung der Zivilklage unbenutzt verstrichen, fällt die provisorische Fortdauer der Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO, d.h. die vorläufig aufgeschobene Übergabe, weg. Die Staatsanwaltschaft hat demnach dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» unverzüglich herauszugeben. 4.5 Was der Beschwerdegegner gegen eine Herausgabe der Bilder vorbringt, ändert daran nichts. Die Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO wurde von der Staatsanwalt- schaft behördlich angesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 28. Mai 2020 präzisiert, dass die 30-tägige Frist am 26. Mai 2020 zu laufen begonnen hat. 6 Aus dieser Verfügung ergibt sich klar, dass Beginn der behördlich angesetzten Frist der 26. Mai 2020 war. Die Staatsanwaltschaft hat nicht ausgeführt, dass die Frist am 26. Mai 2020 «ausgelöst» worden sei. Folglich gelangt Art. 90 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht (nochmals) zur Anwendung und die Frist begann nicht erst am 27. Mai 2020 zu laufen. Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Ver- fügung vom 28. Mai 2020 ergibt sich nämlich, dass Art. 90 Abs. 1 StPO sowohl bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung als auch bei der Frist nach Art. 267 Abs. 5 StPO bereits berücksichtigt gewesen ist, als der Zeit- punkt des Beginns des Fristenlaufs auf den 26. Mai 2020 festgesetzt worden ist. Was das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2020 an- belangt, trifft es zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft dieses als hinfällig erachtet hat. Daraus zu schliessen, dass die 30-tägige Frist nicht bereits am 24. Juni 2020 abgelaufen sein kann, geht indes nicht an. Der Beschwerdegegner ist anwaltlich vertreten. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist zu erwarten, dass er nach den klärenden Erläuterungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 28. Mai 2020 in der Lage gewesen sein musste zu berechnen, wann die am 26. Mai 2020 zu laufen begonnene 30-tägige Frist endete. Auch wenn dem Be- schwerdegegner die Verfügung vom 28. Mai 2020 erst am 2. Juni 2020 zugestellt worden ist, hatte er zudem offensichtlich hinlänglich Zeit gehabt, eine Zivilklage bzw. ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde rechtshängig zu ma- chen. Der Beschwerdegegner verkennt, dass er nicht zwingend Anspruch auf exakt 30 Tage für das Anheben einer Zivilklage hat. Bei der Frist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO handelt es sich vielmehr um eine behördlich angesetzte Frist. Auf wie lange die Frist festzusetzen war, stand im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft die Frist auch auf bloss 20 Tage bestimmen können. Was die materiellen Einwände des Beschwerdegegners gegen eine Aushändigung der Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» an den Be- schwerdeführer anbelangt, ist festzuhalten, dass mit Ziff. 5 der Einstellungsverfü- gung lediglich die vorläufigen Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess verteilt wurden. Über die materielle Berechtigung an der Sache durfte die Staatsanwalt- schaft demgegenüber nicht abschliessend befinden. Die Ausführungen der Staats- anwaltschaft, wonach dem Beschwerdeführer die beiden Bilder als letzten Besitzer in Anwendung von Art. 930 Abs. 1 ZGB zuzusprechen seien, erscheinen plausibel. Der Beschwerdegegner hat gegen die Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 denn auch nicht Beschwerde erhoben. Abschliessend anzumerken gilt es zudem, dass es dem Beschwerdegegner auch nach Verpassen der Frist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO offen gestanden hätte, bei den zivilen Gerichtsbehörden eine zivilpro- zessuale vorläufige Sicherstellung der beiden Bilder zu beantragen und so eine vorzeitige Aushändigung an den Beschwerdeführer zu verhindern (vgl. E. 4.1 hier- vor). Dies hat er offenbar bislang nicht gemacht. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der vorstehenden Erwä- gungen fortzufahren, d.h. die Bilder E.________ «F.________» und G.________ «H.________» dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vorliegend wurde bereits die 30-tägige Frist für die Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht gewahrt – kann 7 offen bleiben, ob mit der Formulierung, wonach eine Frist von 30 Tagen «zur An- hebung der Zivilklage» gesetzt werde, gemeint ist, dass innert 30 Tagen das Schlichtungsgesuch eingereicht und damit die Rechtshängigkeit begründet werden muss oder ob zusätzlich nach Erteilung der Klagebewilligung bei gescheitertem Schlichtungsgesuch auch noch die Klage innert dreier Monate (Art. 209 Abs. 3 ZPO) beim Zivilgereicht eingereicht werden muss, damit die staatsanwaltschaftli- che Beschlagnahme bis zum endgültigen Entscheid des Zivilgerichts betreffend die Berechtigung an den beschlagnahmten Bildern aufrechterhalten bleibt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädi- gung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote von Rechts- anwältin Dr. B.________ vom 15. April 2021 auf CHF 1'566.90 bestimmt (inkl. Aus- lagen und MWST) und ist vom Kanton Bern zu bezahlen. Seitens des Beschwer- degegners wurde auf einen Antrag zum Ausgang des Verfahrens verzichtet. Eine Entschädigung wurde nicht beantragt. Eine solche ist ihm daher von vornherein nicht zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland BM 17 47335 vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, im Sinne der Er- wägungen fortzufahren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'566.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschwerdegegner, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9