Die Äusserung wurde zudem wie erwähnt als blosse Vermutung und nicht als Tatsachenbehauptung ausgesprochen. Selbst wenn die Äusserung der Beschuldigten als ehrverletzend zu qualifizieren wäre, erfolgte sie offensichtlich unter Wahrung berechtigter Interessen und wäre daher nach Art. 14 StGB gerechtfertigt. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.