Der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten 1 das Auto zu einem Preis von CHF 17'900.00 verkauft, obwohl dieses höchstens einen Wert von CHF 5’000.00 bis CHF 6'000.00 gehabt habe. Der Generalstaatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass die inkriminierte Äusserung der Beschuldigten unter den konkreten Umständen als sachbezogen bzw. als nicht völlig sachfremd oder unnötig beleidigend zu bezeichnen ist. Die Äusserung wurde zudem wie erwähnt als blosse Vermutung und nicht als Tatsachenbehauptung ausgesprochen.