Adressat war zudem einzig das Regionalgericht Bern-Mittelland. Den Beschuldigten ging es in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 darum zu belegen, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 wissentlich und willentlich ein defektes Auto verkauft habe und ihr die Mängel arglistig verschwiegen habe. Ferner liege eine Übervorteilung nach Art. 21 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) vor. Der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten 1 das Auto zu einem Preis von CHF 17'900.00 verkauft, obwohl dieses höchstens einen Wert von CHF 5’000.00 bis CHF 6'000.00 gehabt habe.