Wie erwähnt, sind aber bei der Beurteilung, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgte die Äusserung in einer Klageschrift im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens bloss vermutungsweise. Entsprechend wurde dem Gericht zur Verifizierung beantragt, einen Strafregisterauszug zu edieren. Adressat war zudem einzig das Regionalgericht Bern-Mittelland.