StGB ist. Weiter trifft zwar zu, dass die Äusserung, wonach der Beschwerdeführer offenbar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, von einem unbefangenen Adressaten ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände so verstanden werden könnte, dass der Beschwerdeführer bezichtigt wird, in der Vergangenheit bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein bzw. eine strafbare Handlung begangen zu haben, was grundsätzlich ehrenrührig ist. Wie erwähnt, sind aber bei der Beurteilung, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, die konkreten Umstände zu berücksichtigen.