Die bloss vermutungsweise getätigte Äusserung, dass der Beschwerdeführer in der Szene offenbar über einen schlechten Ruf verfüge, ist zwar negativ behaftet. Sie ist aber als solche nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Vielmehr setzt sie den Beschwerdeführer höchstens als Berufsmann herab, was nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB ist.