4 5. 5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten keine Ehrverletzungen im Sinne von Art. 173 ff. StGB darstellen, nichts zu ändern. Die bloss vermutungsweise getätigte Äusserung, dass der Beschwerdeführer in der Szene offenbar über einen schlechten Ruf verfüge, ist zwar negativ behaftet.