Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f.; 128 IV 53 E. 1a S. 58; Urteile des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage.