Die zitierte Äusserung stelle in objektiver Hinsicht eine Ehrverletzung dar. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Ausführungen in der Klageschrift offensichtlich der Durchsetzung der Interessen der Beschuldigten 1 gedient hätten, sei irrelevant und unbehelflich. Insbesondere mit dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens hätten die Beschuldigten in einem Zivilverfahren weit über das Ziel hinausgeschossen, zumal sie keine ernsthaften Gründe gehabt hätten, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten oder sogar um die Unwahrheit gewusst hätten.