Auch sei der Beklagte offenbar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten». Aus Sicht eines unbefangenen Adressaten sei diese Formulierung nur so zu verstehen, dass er bezichtigt werde, in der Vergangenheit bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und eine oder sogar mehrere Straftaten begangen zu haben. Die Beschuldigten hätten ihn in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 eindeutig eines in der Vergangenheit begangenen strafbaren Verhaltens beschuldigt bzw. verdächtigt. Die zitierte Äusserung stelle in objektiver Hinsicht eine Ehrverletzung dar.