3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe Strafantrag gestellt, weil in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 in der Sachverhaltsdarstellung behauptet werde, «... dass der Beklagte in der Szene offenbar über einen schlechten Ruf verfügt. Gemäss einem Autoverkäufer habe der Beklagte einem ihm bekannten Garagisten einen Opel für über CHF 10'000.00 verkauft, welcher lediglich einen Wert von CHF 3-4'000.00 gehabt habe. Auch sei der Beklagte offenbar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten».