2 rens oder eines Prozesses zur Wahrung der berechtigten Interessen einer Partei oder eines Beteiligten getätigten Äusserungen können keine hohen Anforderungen an eine vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden. Vielmehr geht es ja nachgerade darum, dass die Behörde die erhobenen Behauptungen kritisch prüft (u.a. BSK StGB-Riklin, Art. 173, N 22). Das Strafverfahren greift nur, wenn eine strafrechtliche Relevanz bzw. ein strafbares Verhalten vorliegt, was hier offensichtlich nicht der Fall ist.